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Beitrag vom 05.10.2005
10 Jahre Neuregelung des Paragraphen 218
Sarah Ross
Am 1.10.1995 trat die Neuregelung zum Schwangerschaftsabbruch in Kraft. Nach 10 Jahren ist es wieder an der Zeit, über die Stabilität des bisher bewährten Konsenses bezüglich des §218 nachzudenken.
Mit Ende der 1960er Jahre setzte die Bewegung der Liberalisierung des Abtreibungsrechts ein, die stets von scharfen Debatten und Protesten begeleitet wurde. Frauen, die sich das Recht auf einen Schwangerschaftsabbruch hart erkämpften, fanden nicht nur in Politik und Gesellschaft viele GegnerInnen, sondern auch von Seiten der drei monotheistischen Religionen. Allen voran die römisch-katholische und orthodoxe Kirche, sowie evangelikale ChristInnen.
Bis zum heutigen, 10. Jahrestag der Reform des § 218, ist es dem Gesetz gelungen, einen Ausgleich der unterschiedlichen Ansprüche an eine Regelung zum Schwangerschaftsabbruch zu schaffen: "Der Abbruch ist zwar rechtswidrig, aber innerhalb der ersten 12 Wochen nach einer Beratung straffrei", so Irmingard Schewe-Gerigk, Parlamentarische Geschäftsführerin und frauenpolitische Sprecherin des Bündnis 90/Die Grünen. Mittlerweile kann die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland auf einen seit zehn Jahren bewährten Konsens zurückblicken, der vor allem nach der Wende aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage in Ost und West notwendig geworden war. Denn die in Ostdeutschland geltende frauenfreundliche Fristenregelung war in Westdeutschland nicht durchsetzbar.
Dennoch: Der Schwangerschaftsabbruch bleibt auch im 21. Jahrhundert noch im Strafgesetzbuch, das besagt, dass grundsätzlich jeder Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig sei! Die Abtreibung bis zur Geburt ist nur dann rechtskonform, wenn eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung der Mutter besteht, die nur durch eine Abtreibung verhindert werden kann. Dies ist die sog. medizinische Indikation (§ 218a Abs. 2). Auch ist eine Abtreibung bis zur 12. Schwangerschaftswoche rechtskonform, wenn eine so genannte kriminologische Indikation vorliegt (Vergewaltigung, Nicht-Zustimmungsfähigkeit der Partnerin, § 218a Abs. 3).
So klar die Gesetzeslage diesbezüglich auch sein mag, versucht beispielsweise die CDU/CSU nun bereits seit einigen Jahren, diesen hart erkämpften Konsens aufzubrechen und mit Verschlechterungen für die Frauen zu versehen. Laut dem Bündnis 90/Die Grünen suggeriert die CDU/CSU, dass die Regelung eine embryopatische Indikation enthalte, obwohl laut Gesetz eine zu erwartende Behinderung des Kindes alleine nach geltendem Recht keinen Grund für einen Schwangerschaftsabbruch darstellt. Auch wenn mit solchen Argumenten versucht wurde, vor einem Anstieg der Abtreibungsrate aufgrund der Neuregelung zu warnen, so belegen Statistiken, dass die Zahl der Abbrüche in Deutschland seit 1996 bei etwa 130.000 im Jahr gleich geblieben ist. Dies bestätigte auch die Institution pro familia, die auf eine jahrzehntelange Erfahrung auf dem Gebiet der Schwangerenkonfliktberatung zurückblicken kann.
Auch nach über 30 Jahren des Debattierens rund um das Pro und Contra des Schwangerschaftsabbruchs hat sich eine Sache nicht geändert: Frauen, die ungewollt schwanger werden stehen vor einer schwierigen Entscheidungssituation, in der sie kompetente Beratung und Unterstützung brauchen. Die Absichten einer christlich orientierten Partei in Deutschland, die Frauen mit einer weiteren Änderung des §218 StGB unter Druck zu setzen, sind nicht nur rückständig, sondern auch inhuman:
Pro familia-BeraterInnen bestätigen, dass sich jede Frau ernsthaft mit der in der Regel unerwarteten und unter Zeitdruck stehenden Frage- und Problemstellung einer ungewollten Schwangerschaft auseinandersetzt. "Sie treffen ihre Entscheidung verantwortlich für sich und ihr Lebensumfeld", so pro familia.
Eine Frauenpolitik, die alle Frauen unter den Verdacht stellt, Schwangerschaftsabbrüche leichtfertig vorzunehmen, kann auch in Zukunft keine Lösung sein!
(Quellen: Pressemitteilung BÜNDNIS 90/Die Grünen vom 29.09.2005, Pressemitteilung pro familia 9/2005)